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Die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wurde am 01.01.2009 in Deutschland eingeführt. Private Sparer und Anleger müssen seit dem, auch nach dem Eintritt ins Rentenalter, für alle Kursgewinne, Zinserträge und Dividenden einen einheitlichen Steuersatz von 25 % zahlen. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und, falls der Sparer einer Kirche angehört, Kirchensteuer. Damit entfällt die bisher gültige Regelung, dass jeder Anleger seine Kapitalerträge gemäß seinem individuellen Steuersatz versteuern muss.

Außerdem wird die Abgeltungssteuer von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt, d.h., die Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen Einkommenssteuererklärung versteuert. Dies gilt für alle inländischen Depots.

Wird ein Depot im Ausland geführt, fällt keine Abgeltungssteuer an, meist muss nur Quellensteuer gezahlt werden. Sobald die Gelder aber nach Deutschland transferiert werden, fällt wieder Abgeltungssteuer an.

Ab Einführung der Abgeltungssteuer entfallen auch die bisher gültigen Vergünstigungen für Kapitalanleger. Bis zum 31.12.2008 mussten Dividenden, die Aktiengesellschaften auf ihre Aktien als Gewinnausschüttung gezahlt haben, nur zur Hälfte versteuert werden. Ab dem 01.01.2009 werden diese Dividenden dagegen voll versteuert. Außerdem müssen alle Kursgewinne aus Wertpapieren versteuert werden, egal, wie lange die Papiere schon im Depot sind. Bislang galt die Regelung, dass Kursgewinne steuerfrei sind, wenn die Wertpapiere mindestens ein Jahr lang im Depot gehalten wurden. Weiterhin können Werbungskosten im Zusammenhang mit der Kapitalanlage nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise Depotgebühren oder Kosten, die durch den Besuch der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft verursacht wurden.

All diese Änderungen gelten nicht, wenn der Sparer Aktien, Anleihen oder Fondsanteile bis zum 31.12.2008 gekauft hat. Sobald diese Wertpapiere länger als ein Jahr im Depot verbleiben, ist ihr Kursgewinn weiterhin steuerfrei. Die Geldanleger müssen keinen neuen Freistellungsauftrag stellen, da sich an den Sparerfreibeträgen nichts ändert. So bleiben für jede Einzelperson weiterhin Kapitalerträge bis 801,00 € bzw. bei Ehepaaren bis zu 1.602,00 € steuerfrei. Für Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen so gering ist, dass sie keine Lohn- und Einkommenssteuer zahlen müssen, gibt es auch die Möglichkeit, der Bank eine Nichtveranlage-Bescheinigung vorzulegen. Dann wird keine Abgeltungssteuer abgeführt und die Kapitalerträge bleiben ebenfalls steuerfrei. Alle Steuerzahler mit einem Steuersatz von unter 25 % zahlen Steuern auf Kapitalerträge, die den Sparerfreibetrag übersteigen, nur gemäß ihrem persönlichen Steuersatz. Sie können also die zuviel gezahlte Abgeltungssteuer über ihre Einkommenssteuererklärung wieder zurückbekommen.